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   VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22   

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VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22 (https://dejure.org/2022,30556)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.10.2022 - 46-IV-22 (https://dejure.org/2022,30556)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. Oktober 2022 - 46-IV-22 (https://dejure.org/2022,30556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise allein auf einen Elternteil auf Antrag zum Wohl des Kindes

  • VerfGH Sachsen
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (39)

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 92-IV-19

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; st. Rspr.).

    Auch die unkritische Übernahme des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann, insbesondere dann, wenn Einwände hiergegen aus von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in der Entscheidung gar nicht angesprochen werden, die Annahme nahelegen, dass das Gericht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 520/95 - juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 - juris Rn. 14).

    Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; st. Rspr).

    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 222-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. näher hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).

    Auch die unkritische Übernahme des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann, insbesondere dann, wenn Einwände hiergegen aus von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in der Entscheidung gar nicht angesprochen werden, die Annahme nahelegen, dass das Gericht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 520/95 - juris Rn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 - juris Rn. 14).

    Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 222-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 117/16 - juris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22
    Sie trägt zwar zu Recht vor, dass eine sachverständige Exploration den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches grundsätzlich vor einer Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter schützt, berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 - juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 BvR 683/09 - juris Rn. 11).

    Fehlt hierbei dem Richter die notwendige Sachkunde, um diese Schlüsse selbst zu ziehen, umfasst der Grundsatz der freien Würdigung auch die Befugnis, sich insoweit der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010, BGHZ 184, 269).

  • VerfGH Sachsen, 25.04.2024 - 13-IV-23
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 - Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 - juris Rn. 9).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2023 - 12-IV-22

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch substantiierte Darlegung der

    (1) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).

    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; Beschluss vom 31. Mai 2021 - Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 92-IV19; st. Rspr.).

    Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 6-IV-10; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 138-IV-21

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine Abschleppmaßnahme; Verwerfung des

    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 - juris Rn. 9).

    Gemessen an den für Art. 78 Abs. 2 SächsVerf geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; st. Rspr.) hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände dargetan, welche deutlich machten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Landgericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen worden sein könnte.

    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 51-IV-23
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 - Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 - 2 BvR 1451/18 - juris Rn. 9).

    aa) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Justizgrundrechte aus Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf rügt, setzt er sich nicht mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander (vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2023 - 34-IV-22
    Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 27-IV-22

    Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer Grundrechtsverletzung i.R.e.

    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2023 - 116-IV-21
    Auf das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgte Recht können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Verfahrensbeteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 46-IV-22; Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 46-IV-21; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05; st. Rspr.).
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